Wegen des brandbedingten Totalschadens unseres Feuerwehrhauses in der Ringstraße bekommt diese Expertise eine besondere Note, denn neben bereits vor dem Brand von der Feuerwehrunfallkasse angemahnten baulichen Mängeln, kommen dem Nichteinhalten von Hilfsfristen an dem Feuerwehrhaus eine besondere Bedeutung zu. Brandorte können nach der Einschätzung des Planungsbüro BBS, das zusätzlich hinzugezogen wurde, innerhalb von 8 Minuten nur in 43,5% aller Fälle erreicht werden. Betroffen von der nicht zeitgemäßen Erreichbarkeit sind vorwiegend Personen im westlichen Stadtgebiet wie Wagrienschule, Krankenhaus oder das Gewerbegebiet Sebenter Weg.
Oldenburg i.H. hat als Träger des Feuerwehrwesens als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes zu sorgen. Bei Verletzung dieser Pflichten, und hierzu gehört eindeutig das Nichteinhalten von Hilfsfristen, haftet die Gemeinde im Schadensfall durch Amtspflichtverletzung gemäß Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB auch direkt gegenüber dem Bürger/innen.
Der Totalschaden des Feuerwehrgerätehauses fordert aus unserer Sicht moralisch wie juristisch den Neubau eines Feuerwehrhauses in zentraler Lage von Oldenburg i.H..
Aus unserer Sicht wäre folgender Ablauf anzustreben:
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